2.2.7 Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG)

Ziele

(70) Die Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) dienen der Sicherung und Schaffung von Dienstleistungs- und Produktionsstätten und den damit verbundenen Arbeitsplätzen. In VG sind Betriebe des industriell-produzierenden Sektors, des gewerblichen Bereiches sowie des wirtschaftsorientierten Dienstleistungsgewerbes zulässig. Daher sind in VG in größtmöglichem Umfang gewerbliche Bauflächen, Industrie- oder Gewerbegebiete bzw. Dienstleistungs-, Technologieparks oder Gründerzentren auszuweisen. Die Ansiedlung aller Formen des Einzelhandels mit mehr als 700 m2 Verkaufsfläche sowie alle den v. g. Zielsetzungen entgegenstehende Nutzungen sind in VG nicht zulässig.

(71) Grundsätzlich sollen brachgefallene Gewerbe- und Industrieflächen sowie Konversionsflächen in VG vorrangig wieder einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Für jedes VG ist aus Gründen der Nachhaltigkeit ein umfassendes Gestaltungskonzept anzustreben, um eine den heutigen Ansprüchen entsprechende städtebauliche und landschaftliche Einbindung zu gewährleisten. Für VG in unmittelbarer Nähe von Schienenwegen ist zu prüfen, ob ein Schienenanschluss möglich und sinnvoll ist.

(72) Die Belegung der Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen soll mit Betrieben des produzierenden Gewerbes sowie des wirtschaftsbezogenen Dienstleistungsgewerbes ein-schließlich von Forschungs- und Entwicklungszentren erfolgen. Sofern Betriebe des Dienstleistungssektors nicht in den Innenstädten bzw. Ortskernen (Kerngebieten bzw. allgemeine Zentren) angesiedelt werden können, können diese auch in Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) untergebracht werden, wenn dies mit der Landesplanungsbehörde abgestimmt ist.

(73) Im Hinblick auf die längerfristig angelegte Flächenvorsorge der Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie- und Dienstleistungen ist nicht in jedem Fall mit einer schnellen Erschließung aller VG zu rechnen. In einigen Fällen werden VG noch intensiv landwirtschaftlich genutzt und sind daher für die Existenzsicherung der betroffenen Landwirte von Bedeutung. Daher sollen die nachfolgend aufgeführten VG möglichst lange für eine landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen:

Überlagerung mit anderen Vorranggebieten:

Überlagern sich Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) mit Vorranggebieten für Grundwasserschutz (VW), sind bauliche Planungen und Maßnahmen innerhalb der Wasserschutzzone I unzulässig. In den Wasserschutzzonen II und III sind Erschließungs- und Ansiedlungsmaßnahmen auf die Erfordernisse des Grundwasserschutzes auszurichten.

Begründung / Erläuterungen

(74) Wichtigste Zielsetzung saarländischer Wirtschaftspolitik ist es, die Zahl und Qualität der Arbeitsplätze zu erhöhen und dabei zu einer ausgewogenen Branchenstruktur zu kommen. Der wei-tere Rückgang der Zahl der Beschäftigten im Montanbereich macht es erforderlich, entsprechende Ersatzarbeitsplätze bereitzustellen. Auch im Saarland ist der Rückgang der Zahl der Beschäftigten im produzierenden Sektor und eine Zunahme der Beschäftigten im Dienstleistungsbereich erkennbar. Diesem Gesichtspunkt ist verstärkt Rechnung zu tragen. Die notwendigen Strukturverbesserungen bedürfen weiterhin der Hilfe des Staates. Die strukturelle und konjunkturelle Stabilität der saarländischen Wirtschaft muss sowohl durch die Verbreiterung der Branchenvielfalt als auch durch gezielte Förderung von Unternehmen kleinerer und mittlerer Betriebsgröße sowie von Existenzgründungen weiter erhöht werden. Um den wirtschaftspolitischen Zielen Rechnung tragen zu können, ist es erforderlich im Rahmen dieses Landesentwicklungsplans Standortvorsorge bzw. Flächensicherung durch die Festlegung von Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen zu betreiben.

(75) Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Umwelt", legt ausschließlich die aus überörtlicher (landesweiter) Sicht bedeutsamen Industrie- und Gewerbeflächen fest. Zur Ermittlung der VG wur-den die Gutachten von Prof. Kistenmacher, Dr. Aust, AGSTA Umwelt sowie des Gewerbeflächeninformationssystems herangezogen. Für die Festlegung von Vorranggebieten für Gewerbe, Indust-rie und Dienstleistungen (VG) wurden sowohl bestehende Gewerbe- und Industriegebiete als auch neu zu besetzende Flächen herangezogen. Ausschlaggebend waren: Mindestgröße, Verkehrsan-bindung (Straße, Schiene), Erschließungsqualität, Lage zum Arbeitsmarkt, um die wichtigsten Kriterien zu nennen. Vorhandene, bereits besetzte Flächen wurden in Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) integriert, wenn ihr langfristiger Erhalt aus raumordnerischer Sicht befürwortet wird. Diese Flächen sollen nicht zu anderen als gewerblichen Nutzungszwecken herangezogen werden. Die noch nicht besetzten Flächen sind erst z.T. bauleitplanerisch ausgewiesen.

(76) Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) sind räumliche Maßnahmenschwerpunkte für die wirtschaftliche Strukturverbesserung. Dazu ist es notwendig, dass in Vorranggebieten für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) alle Planungen, die Grund und Boden in Anspruch nehmen, voll auf die Belange des Gewerbes, der Industrie und der Dienstleis-tungen abgestimmt werden. Innerhalb der Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG) dürfen nur gewerbliche Bauflächen in Form von Gewerbegebieten und / oder Indust-riegebieten festgelegt werden, nicht dagegen Baugebiete, die dem Wohnen oder dem großflächigen Einzelhandel (über 700 m2 Verkaufsfläche) dienen.

(77) Das noch zu besetzende Flächenpotenzial beläuft sich auf insgesamt 1.975 ha Bruttosiedlungsfläche (BSF). In der BSF sind enthalten

Landesplanerisch wurde damit eine Flächenvorsorge getroffen, die für die nächsten 10 Jahre ausreichend sein sollte. Im Hinblick auf die z.T. topographisch schwierigen Geländeverhältnisse und um auf Ansiedlungsvorhaben flexibel reagieren zu können, ist es aus Landessicht erforderlich, auch längerfristig geeignete Flächen für die Ansiedlung von Betrieben zu sichern. Somit ergibt sich folgende räumliche Differenzierung der noch freien und besetzbaren Flächenpotenziale:

VG im Raum Saarbrücken /Kleinblittersdorf

77 ha
VG Völklingen / Großrosseln 123 ha
VG im Raum Saarlouis / Überherrn / Saarwellingen 741 ha
VG im Raum Ensdorf / Bous / Schwalbach 48 ha
VG im Raum Dillingen / Rehlingen / Beckingen 25 ha
VG im Raum Merzig / Mettlach 59 ha
VG im Raum Perl 154 ha
VG im Raum Wadern / Losheim

73 ha

VG im Raum Lebach / Schmelz 38 ha
VG im Raum Nonnweiler / Nohfelden / Freisen 108 ha
VG im Raum St. Wendel / Tholey 98 ha
VG im Raum Eppelborn / Illingen / Merchweiler 53 ha
VG im Raum Neunkirchen / Schiffweiler / Bexbach 109 ha
VG im Raum Friedrichsthal / Sulzbach / Quierschied 28 ha
VG im Raum Homburg / Kirkel 140 ha
VG Blieskastel / Mandelbachtal 40 ha
VG im Raum St. Ingbert 61 ha

(78) Grenzübergreifende bzw. in unmittelbarer Grenznähe liegende Industrie- und Gewerbeflächen sind im Plan angedeutet. Es sind dies der nördlich der Gemeinde Freisen liegende "Ökompark" in Rheinland-Pfalz sowie die grenzüberschreitenden "EUROZONEN" bei Überherrn-Creutzwald/ Großrosseln/Rosbruck und Saarbrücken/Forbach mit ihren Fortsetzungen in Frankreich. Grundsätzlich bleibt es den Städten und Gemeinden - sofern keine anderen Ziele der Landesplanung (Naturschutz, Freiraumschutz, Grundwasser- und Hochwasserschutz, Landwirtschaft) entgegenstehen - unbenommen, im Rahmen ihrer Bauleitplanung eigenverantwortlich Gewerbegebiete für den örtlichen Bedarf auszuweisen.