2.2.5 Vorranggebiete für Hochwasserschutz (VH)

Ziele

(60) In Vorranggebieten für Hochwasserschutz (VH) sind Überschwemmungsgebiete festzusetzen. In VH sind jegliche Siedlungserweiterungen und -neuplanungen (d.h. Wohnen, Gewerbe, Einrichtungen für Freizeit und Sport) unzulässig. Wenn aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit in VH Flächen für bauliche Anlagen (z.B. Infrastruktureinrichtungen wie Straßen und Brücken) in Anspruch genommen werden müssen, so ist das Rententionsvermögen und der schadlose Hochwasserabfluss durch kompensatorische Maßnahmen zu sichern. Aufforstungsmaßnahmen in VH sind nur erlaubt, wenn diese nachweislich dem Hochwasserabfluss nicht ent-gegenstehen.

In Vorranggebieten für Hochwasserschutz (VH), die von einem landwirtschaftlichen Vorrang überlagert werden, ist darauf hinzuwirken, dass aus Gründen des Hochwasserschutzes von einer ackerbaulichen Nutzung auf eine Grünlandnutzung umgestellt wird, weil dadurch Hochwasser nachhaltiger gebunden werden kann.

Überlagerung mit anderen Vorranggebieten:

In Vorranggebieten für Hochwasserschutz (VH) können die Landwirtschaft in VL, der Grundwasserschutz in VW, der Naturschutz in VN und der Freiraumschutz in VFS betrieben werden, sofern sie auf die Belange des Hochwasserschutzes ausgerichtet sind.

Begründung / Erläuterungen

(61) Die Schäden, die in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts sowie im Jahr 2002 in den Ländern Bayern, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt durch Hochwasserereignisse entstanden sind, machen es erforderlich, Maßnahmen für den Hochwasserschutz vorzusehen. Aus raumordnerischer Sicht ist es daher ein Hauptanliegen, Überschwemmungsbereiche zu erhalten und darauf hinzuwirken, dass in den Flussauen unter anderem naturraumtypische Vegetationsstrukturen erhalten und entwickelt werden und dass die Flussauen vor weiterer Bebauung freizu-halten sind. Die natürlichen Überschwemmungsflächen der Fließgewässer sollen dem natürlichen Wasserrückhalt und dem schadlosen Wasserabfluss sowie der Minimierung hochwasserbedingter Risiken und Gefahren dienen. Mit der Festlegung von Vorranggebieten für Hochwasserschutz entspricht der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Umwelt", den drei Entschließungen der Ministerkonferenz für Raumordnung: "Beiträge räumlicher Planungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz" vom 8. März 1995 "Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu einem grenzübergreifenden vorbeugenden Hochwasserschutz" vom 29. März 1996 und "Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Hochwasserschutz durch die Raumordnung" vom 14. Juni 2000.

(62) Vorranggebiete für Hochwasserschutz (VH) dienen der Erhaltung der Flussniederungen für den Hochwasserrückhalt und den schadlosen Hochwasserabfluss sowie zur Vermeidung von nachteiligen Veränderungen der Flächennutzungen, die die Hochwasserentstehung bzw. -entwicklung begünstigen und beschleunigen. Die in Vorranggebieten für Hochwasserschutz (VH) angestrebte Sicherung von Retentionsräumen soll leistungsfähige Querschnitte im Siedlungsbereich und in der freien Landschaft zur Dämpfung und Verzögerung der Hochwasserspitzenabflüsse ermöglichen mit dem Ziel, dass Schäden durch Hochwasser vermindert werden. Die gesetzlichen Überschwemmungsgebiete für den Bereich der ausgebauten Saar zwischen Saarhölzbach und Saarbrücken werden derzeit von der Bundesanstalt für Gewässerkunde neu berechnet. Im Hinblick auf die Hochwasserereignisse im Jahr 2002 ist vorsorgend aufgrund allgemeiner Empfehlungen durch das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung für die Festlegung des Vorranggebietes für Hochwasserschutz an der Saar in Abstimmung mit dem Lande Rheinland-Pfalz durch gemeinsamen Kabinettsbeschluss ein HQ 200 zugrundegelegt worden. Wegen fehlender Daten wird für den Bereich der nicht ausgebauten Saar zwischen Saarbrücken-Malstatt und Saargemünd bei der Festlegung des Vorranggebietes für Hochwasserschutz ersatzweise auf die während der höchsten bisher registrierten Hochwasserereignisse des Jahres 1993 beobachteten Überschwemmungsgebietsränder zurückgegriffen. Für den Bereich der Mosel wurde in Abstimmung mit dem Land Rheinland-Pfalz und dem Großherzogtum Luxemburg durch gemeinsame Kabinettsitzungen vereinbart, das HQ 200 aus dem Gefahrenatlas der Mosel für die Festlegung des Vorranggebietes für Hochwasserschutz an der Mosel zugrunde zu legen.

(63) Die Abgrenzung der Vorranggebiete für Hochwasserschutz im Bereich der Gewässer II. und III. Ordnung entspricht den nach dem Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit dem Saarländi-schen Wassergesetz bis dato endgültig festgesetzten Überschwemmungsgebieten. In Vorranggebieten für Hochwasserschutz (VH), die von einem landwirtschaftlichen Vorrang überlagert werden, ist darauf hinzuwirken, dass aus Gründen des Hochwasserschutzes von einer ackerbaulichen Nutzung auf eine Grünlandnutzung umgestellt wird, da dadurch Hochwasser nachhaltiger gebunden werden kann.