2.2.3 Vorranggebiete für Landwirtschaft (VL)
Ziele
(51) In Vorranggebieten für Landwirtschaft (VL) geht die landwirtschaftliche Nutzung allen anderen Nutzungen vor. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Vorranggebiete für Zwecke der Sied-lungstätigkeit (Wohnen, Industrie und Gewerbe, Dienstleistungen sowie Freizeitvorhaben) ist unzulässig.
(52) Im Interesse des Umweltschutzes ist in Vorranggebieten für Landwirtschaft unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Landwirtschaft der Flächenanteil, der ökologisch bewirtschaftet wird, nach und nach zu erhöhen. Der Einsatz von Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln ist auf das notwendige Maß zu reduzieren. In großflächig ausgeräumten Landschaften sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bzw. landschaftsbildende Strukturen erwünscht. Sie sind so zu gestalten und zu entwickeln, dass die vorrangige landwirtschaftliche Nutzung nicht unangemessen eingeschränkt oder betrieben werden kann.
(53) Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Vorranggebiete durch Ver- und Entsorgungsleitungen ist statthaft, wenn dadurch eine Bewirtschaftung der Betriebsfläche nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Nach Möglichkeit ist aber eine Bündelung mit vorhandenen Leitungs- und/oder Verkehrstrassen herbeizuführen. Die Errichtung von Windkraftanlagen in landwirtschaftlichen Vorranggebieten ist grundsätzlich zulässig, wenn die Standorte mit den Erfordernissen der Landwirtschaft abgestimmt sind.
Überlagerung mit anderen Vorranggebieten:
In Vorranggebieten für Landwirtschaft (VL) kann der Grundwasserschutz in VW und der Hochwasserschutz in VH betrieben werden. Die Landwirtschaft ist auf die Erfordernisse des Grundwasserschutzes und des Hochwasserschutzes auszurichten. In Vorranggebieten für Landwirtschaft (VL) hat die Nutzung von Windenergie in VE grundsätzlich Vorrang. Allerdings ist der konkrete Standort der einzelnen Anlagen auf die Erfordernisse der Landwirtschaft auszurichten.
Begründung / Erläuterungen
(54) Auch wenn die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe im Saarland in den vergangenen Jahrzehnten stark zurückgegangen ist, so kommt der Landwirtschaft insbesondere im ländlichen Raum auch weiterhin eine erhebliche Bedeutung zu, die nicht nur in der rein landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Flächen und der Herstellung von landwirtschaftlichen Produkten zu sehen ist, son-dern auch unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung unserer Kulturlandschaft. Die Landwirtschaft kann ihre Aufgaben nur dann erfüllen, wenn entsprechende räumliche, bodenbezogene und betriebsstrukturelle Voraussetzungen geschaffen werden. Dies bedeutet, dass dort, wo noch nicht geschehen, entsprechende Strukturverbesserungen notwendig sind. Da der Flächendruck auf landwirtschaftliche Flächen durch Siedlungserweiterungen und Infrastrukturmaßnahmen besonders groß ist, ist es erforderlich, die entsprechenden landwirtschaftlichen Flächen vor anderen Flächenansprüchen zu sichern. Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Umwelt", legt daher landwirtschaftliche Vorranggebiete fest, die zur Existenzsicherung der noch verbliebe-nen landwirtschaftlichen Betriebe lebensnotwendig sind.
(55) Vorranggebiete für Landwirtschaft (VL) dienen der Sicherung hochwertiger Standorte für die regionale Nahrungsproduktion bzw. der Erhaltung der Flächengrundlage der entwicklungsfähigen Betriebe zur Sicherung der saarländischen Agrarstruktur. Grundlage der Vorranggebiete für Landwirtschaft (VL) sind Gebiete, die im Rahmen der Agrarstrukturellen Entwicklungsplanung erhoben wurden. Sie umfassen Flächen, die entweder aufgrund ihrer natürlichen Fruchtbarkeit von hervorragender Bedeutung für die Nahrungsmittelerzeugung sind (ebene Flächen mit Bodenwerten über 50 Bodenpunkte) oder die aufgrund ihrer hofnahen Lage und Flächenstruktur für entwicklungsfähige, landwirtschaftliche Betriebe existenzbegründend sind. Die spezifischen Standortbedingungen bezüglich Relief, Klima, Boden und Wasserhaushalt rechtfertigen es, die landwirtschaftlichen Vorranggebiete vor der Umwandlung in andere Nutzungen, insbesondere vor Bebauung durch Siedlungstätigkeit zu schützen.