2.2.1 Vorranggebiete für Naturschutz (VN)


Ziele

(46) In Vorranggebieten für Naturschutz (VN) sind die Naturschutzpotenziale zu sichern und zu entwickeln. Die Inanspruchnahme der VN für Wohn-, Gewerbe- oder Freizeitbebauung und die Errichtung von Windkraftanlagen sind nicht zulässig.

Überlagerung mit anderen Vorranggebieten:

In Vorranggebieten für Naturschutz (VN) kann der Grundwasserschutz in VW und der Hochwasserschutz in VH betrieben werden, sofern sie auf die Erfordernisse eines funktionsfähigen Naturhaushaltes ausgerichtet werden.


Erläuterungen

(47) Vorranggebiete für Naturschutz (VN) dienen der Sicherung der überörtlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie basieren auf der Grundlage von bereits rechtskräftig festgesetzten und geplanten Naturschutzgebieten, einschließlich dem als saarländischen Beitrag zu dem europäischen Schutzgebietsnetz Natura 2000 gemeldeten Gebieten.

 

2.2.1 Vorranggebiete für Naturschutz (VN)

Ziele

(44) In den Vorranggebieten für Naturschutz (VN) kommt der Sicherung und der Entwicklung des Naturhaushaltes im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Ökosysteme in ihrer typischen Struktur und Vielfalt mit der charakteristischen Ausprägung der abiotischen Naturgüter und der typischen Ausstattung mit Tier- und Pflanzenarten ein Vorrang vor anderen Nutzungsansprüchen zu. Alle diesen Zielsetzungen zuwiderlaufende Flächennutzungen, insbesondere die Inanspruchnahme für Wohn-, Gewerbe- oder Freizeitbebauung und die Errichtung von Windkraftanlagen sind nicht zulässig.

Überlagerung mit anderen Vorranggebieten:

In Vorranggebieten für Naturschutz (VN) kann der Grundwasserschutz in VW und der Hochwasserschutz in VH betrieben werden, sofern sie auf die Erfordernisse eines funktionsfähigen Naturhaushaltes ausgerichtet werden.

Begründung / Erläuterungen

(45) Das Saarland ist von den Flächenländern nach Nordrhein-Westfalen das Land mit der höchsten Einwohnerdichte. Siedlungsentwicklung und Verstädterung haben zu einem wachsenden Verbrauch der Landschaft und zu steigenden Belastungen der Umwelt geführt. Um auch künftigen Generationen noch ausreichende Gestaltungsmöglichkeiten zu geben, sind die Lebensräume und Lebensbedingungen auf eine nachhaltige Entwicklung auszurichten. Dies gilt in gleichem Maße auch für Fauna und Flora. Mit der Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) vom 8. März 1995 fordert diese die "Integration des europäischen Netzes besonderer Schutzgebiete gemäß Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie in die ökologischen Verbundsysteme der Länder".

Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Umwelt", trägt diesem Gesichtspunkt Rechnung, indem die zur Umsetzung der von NATURA 2000 gemeldeten und die 2003 nachgemeldeten Gebiete sowie die Gebiete, die sich durch eine überdurchschnittlich hohe Bedeutung schutzwürdiger Biotope oder überdurchschnittliche Vorkommen landesweit gefährdeter Arten auszeichnen, zur Sicherung in die Vorranggebiete für Naturschutz aufgenommen wurden.

(46) Vorranggebiete für Naturschutz (VN) dienen der Sicherung der überörtlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie basieren auf der Grundlage der durch Verordnung ausgewiesenen und geplanten Naturschutzgebieten sowie der Ermittlung von Flächen von bundes- und landesweiter Bedeutung gemäß Daten zum Arten- und Biotopschutz im Saarland sowie der zu dem europäischen Schutzgebietsnetz Natura 2000 gemeldeten und nachgemeldeten Gebie-ten. Im Rahmen der Abwägung wurde den Vorranggebieten für Naturschutz wegen ihres hohen Schutzzweckes Vorrang gegenüber anderen Flächenansprüchen eingeräumt.