2.2.4 Vorranggebiete für Grundwasserschutz (VW)

Ziele

(56) Vorranggebiete für Grundwasserschutz (VW) sind als Wasserschutzgebiete festzusetzen. In

VW ist das Grundwasser im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen

zu schützen. Eingriffe in Deckschichten sind zu vermeiden. Soweit nachteilige Einwirkungen

durch unabweisbare Bau- und Infrastrukturmaßnahmen zu befürchten sind, für die keine vertretbaren

Standortalternativen bestehen, ist durch Auflagen sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung

der Trinkwasserversorgung nicht eintritt. Die Förderung von Grundwasser ist unter Berücksichtigung

einer nachhaltigen Nutzung auf das notwendige Maß zu beschränken, d.h. die Entnahme

des Wassers soll an der Regenerationsfähigkeit ausgerichtet werden.

 

Der Nutzwasserbedarf der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft soll daher nach Möglichkeit

aus Oberflächenwasser und nicht aus dem Grundwasser gedeckt werden. Insbesondere

seitens der Landwirtschaft ist darauf zu achten, dass durch eine angemessene Landbewirtschaftung

das Grundwasser nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Seitens der Wirtschaft sind vermehrt

Anstrengungen zu unternehmen, Brauchwasser wieder aufzuarbeiten und dem Wirtschaftskreislauf

zuzuführen

 

(57) Vorranggebiete für Grundwasserschutz sind räumliche Maßnahmenschwerpunkte für die Erschließung

und Sicherung von Grundwasser, die geeignet sind, übergeordnete, landesplanerische

Zielsetzungen (z.B. hinsichtlich der Siedlungsstruktur) zu erreichen und zu stützen.

Überlagerung mit anderen Vorranggebieten:

In Vorranggebieten für Grundwasserschutz (VW) können Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen

in VG sowie Forschung und Entwicklung in VF, die Nutzung der Windenergie in VE, der Hochwasserschutz

in VH, die Landwirtschaft in VL sowie der Naturschutz in VN und der Freiraumschutz in

VFS betrieben werden, soweit sie auf die Erfordernisse des Grundwasserschutzes ausgerichtet

werden. Gleiches trifft für die Entnahme von Rohstoffen in Standortbereichen für Gewinnung von

Rohstoffen zu.

 

Begründung / Erläuterungen

(58) Die Wasservorkommen des Landes müssen langfristig erhalten, sparsam bewirtschaftet und

deshalb planerisch gesichert werden. Sie sind als natürliche Lebensgrundlage für künftige Generationen

vor Verunreinigungen und anderen nachteiligen Einwirkungen oder Gefährdungen zu

schützen.

 

Aufgrund der vorhandenen Siedlungsstruktur liegen zahlreiche Siedlungsgebiete im Bereich von

Vorranggebieten für Grundwasserschutz. Dies bedeutet, dass zur Sicherung des Wasservorkommens

keine Maßnahmen ergriffen werden dürfen, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der

Qualität und Quantität des Grundwassers führen.

 

Mit der Festlegung von Vorranggebieten für Grundwasserschutz kommt der Landesentwicklungsplan,

Teilabschnitt „Umwelt“, der Forderung der Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung

„Schutz und Sicherung des Wassers“ vom 21. März 1985 nach.

 

(59) Grundlage der Vorranggebiete für Grundwasserschutz sind Gebiete, die bereits gesetzlich als

Wasserschutzgebiete festgelegt wurden und für die eine Unterschutzstellung beabsichtigt ist. Da

die Voraussetzungen für die Grundwassergewinnung oft nur in großräumigen Zusammenhängen

(Wasserverbundsystem) und naturbedingt nur an bestimmten Standorten geschaffen werden können,

muss der Grundwasserschutz grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungen haben.