2.2.4 Vorranggebiete für Grundwasserschutz (VW)
Ziele
(56) Vorranggebiete für
Grundwasserschutz (VW) sind als Wasserschutzgebiete festzusetzen. In
VW ist das Grundwasser im Interesse
der öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen
zu schützen. Eingriffe in
Deckschichten sind zu vermeiden. Soweit nachteilige Einwirkungen
durch unabweisbare Bau- und
Infrastrukturmaßnahmen zu befürchten sind, für die keine vertretbaren
Standortalternativen bestehen, ist
durch Auflagen sicherzustellen, dass eine Beeinträchtigung
der Trinkwasserversorgung nicht
eintritt. Die Förderung von Grundwasser ist unter Berücksichtigung
einer nachhaltigen Nutzung auf das
notwendige Maß zu beschränken, d.h. die Entnahme
des Wassers soll an der
Regenerationsfähigkeit ausgerichtet werden.
Der Nutzwasserbedarf der
gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft soll daher nach Möglichkeit
aus Oberflächenwasser und nicht aus
dem Grundwasser gedeckt werden. Insbesondere
seitens der Landwirtschaft ist
darauf zu achten, dass durch eine angemessene Landbewirtschaftung
das Grundwasser nicht nachhaltig
beeinträchtigt wird. Seitens der Wirtschaft sind vermehrt
Anstrengungen zu unternehmen, Brauchwasser wieder
aufzuarbeiten und dem Wirtschaftskreislauf
zuzuführen
(57) Vorranggebiete für Grundwasserschutz
sind räumliche Maßnahmenschwerpunkte für die Erschließung
und Sicherung von Grundwasser, die
geeignet sind, übergeordnete, landesplanerische
Zielsetzungen (z.B. hinsichtlich der
Siedlungsstruktur) zu erreichen und zu stützen.
Überlagerung mit anderen Vorranggebieten:
In Vorranggebieten für
Grundwasserschutz (VW) können Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen
in VG sowie Forschung und
Entwicklung in VF, die Nutzung der Windenergie in VE, der Hochwasserschutz
in VH, die Landwirtschaft in VL sowie
der Naturschutz in VN und der Freiraumschutz in
VFS betrieben werden, soweit sie auf
die Erfordernisse des Grundwasserschutzes ausgerichtet
werden. Gleiches trifft für die
Entnahme von Rohstoffen in Standortbereichen für Gewinnung von
Rohstoffen zu.
Begründung / Erläuterungen
(58) Die Wasservorkommen des Landes
müssen langfristig erhalten, sparsam bewirtschaftet und
deshalb planerisch gesichert werden.
Sie sind als natürliche Lebensgrundlage für künftige Generationen
vor Verunreinigungen und anderen nachteiligen
Einwirkungen oder Gefährdungen zu
schützen.
Aufgrund der vorhandenen
Siedlungsstruktur liegen zahlreiche Siedlungsgebiete im Bereich von
Vorranggebieten für
Grundwasserschutz. Dies bedeutet, dass zur Sicherung des Wasservorkommens
keine Maßnahmen ergriffen werden
dürfen, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der
Qualität und Quantität des
Grundwassers führen.
Mit der Festlegung von
Vorranggebieten für Grundwasserschutz kommt der Landesentwicklungsplan,
Teilabschnitt „Umwelt“,
der Forderung der Entschließung der Ministerkonferenz für Raumordnung
„Schutz und Sicherung des
Wassers“ vom 21. März 1985 nach.
(59) Grundlage der Vorranggebiete
für Grundwasserschutz sind Gebiete, die bereits gesetzlich als
Wasserschutzgebiete festgelegt wurden
und für die eine Unterschutzstellung beabsichtigt ist. Da
die Voraussetzungen für die
Grundwassergewinnung oft nur in großräumigen Zusammenhängen
(Wasserverbundsystem) und
naturbedingt nur an bestimmten Standorten geschaffen werden können,
muss der Grundwasserschutz
grundsätzlich Vorrang vor anderen Nutzungen haben.