Das Landschaftsprogramm beinhaltet die Planung des Landes für den Fachbereich Naturschutz. Dazu sind 6 Themenkarten im Maßstab 1:75.000 erarbeitet worden. Ihre Darstellungen sind in einem umfangreichen Textteil erläutert und begründet. Somit konkretisiert das Landschaftsprogramm die in der Gesetzgebung formulierten Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der gesamten Landesfläche. Es stellt dar, was für den Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft jeweils erforderlich ist.
Das Landschaftsprogramm beachtet die Ziele der Raumordnung und berücksichtigt ihre Grundsätze und sonstigen Erfordernisse. Es entfaltet weder eine Bindungswirkung noch hat es das Ansinnen, den Landesplanern, Flächennutzungsplanern, Fachplanern und den Nutzern von Natur und Landschaft vorzuschreiben, was sie in Natur und Landschaft zu tun und zu lassen haben. Vielmehr versteht es sich als Angebotsplanung, die Impulse für eine nachhaltige Raumentwicklung setzt.
Die Auseinandersetzung mit den konkurrierenden Nutzungen und ihren Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ermöglicht es allen öffentlichen Stellen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten solche Maßnahmen aktiv zu planen und durchzuführen, die der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen. Ebenso sind direkt solche Planungen und Maßnahmen zu erkennen und möglichst zu vermeiden, die diesen Zielen zuwider laufen.
Wenn den Inhalten des Landschaftsprogramms in den entsprechenden Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen. Insofern stellt das Landschaftsprogramm sicher, dass die jeweils betroffenen Belange des Naturschutzes wahrgenommen und in richtiger Gewichtung in die jeweiligen Abwägungsentscheidungen eingestellt werden (Berücksichtigungspflicht). Davon ist mittel- und langfristig eine Qualitätssteigerung in Form eines schonenderen und nachhaltigeren Umgangs mit Natur und Landschaft zu erwarten, auch wenn – wie schon ausgeführt – eine unmittelbare Beachtungspflicht nicht besteht.
Eine Sonderstellung kommt dem Landschaftsprogramm Saarland dadurch zu, dass es das Problem der Landschaftszerschneidung durch verschiedene Trassen, vor allem durch Verkehrstrassen, aufgreift. Es stellt unzerschnittene Landschaftsteile mit einer Mindestfläche von 15 km2 dar, die grundsätzlich vor weiterer Zerschneidung zu bewahren sind (§ 6 SNG). Insgesamt verortet es 23 Räume, von denen 11 vollständig im Saarland liegen. 12 erstrecken sich über die Landesgrenze hinaus in die benachbarten Gebiete.
Schließlich und endlich stellt das Landschaftsprogramm in seinem sektoralen Naturschutzteil Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft dar. Dieser Teil besteht im Wesentlichen aus der Darstellung der Schutzgebiete, sowohl der bestehenden wie der geplanten Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete und Natura 2000-Gebiete. Gebiete von überörtlicher bis zur europaweiten Bedeutung also. Sie sind als Ziele der Landesplanung im Landesentwicklungsplan Umwelt als Vorranggebiete für Naturschutz bzw. für Freiraumschutz dargestellt und deshalb von allen anderen öffentlichen Planungsträgern zu beachten.
Das Landschaftsprogramm Saarland als Fachplan des Naturschutzes nach § 15 SNG besteht aus:
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Referat D/3 "Landschaft und Fischerei"
E-Mail-Kontakt
Telefon: +49 681 501-4755