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− | <p>Wenn Sie für Ihr Grundstück eine <strong>Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts</strong> z.B. über mein ELSTER bei Ihrem Finanzamt einreichen möchten, benötigen Sie den Bodenrichtwert Ihres Grundstücks. Mit dieser Anwendung können Sie die <strong>für Grundsteuerzwecke</strong> benötigten <strong>Bodenrichtwerte auf den Stichtag 1. Januar 2022</strong> abrufen.</ |
+ | <p>Wenn Sie für Ihr Grundstück eine <strong>Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts</strong> z.B. über mein ELSTER bei Ihrem Finanzamt einreichen möchten, benötigen Sie den Bodenrichtwert Ihres Grundstücks. Mit dieser Anwendung können Sie die <strong>für Grundsteuerzwecke</strong> benötigten <strong>Bodenrichtwerte auf den Stichtag 1. Januar 2022</strong> abrufen.<br /> |
+ | <strong><u>Hinweis:</u> Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen</strong> (z.B. Flurstücke, die im Rahmen eines Betriebs genutzt werden oder einzelne verpachtete oder brachliegende Flurstücke) gelten im neuen Bewertungsrecht für Grundsteuerzwecke begrifflich als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Das gilt auch für die ehemaligen sog. Stückländereien. Für diese Flächen ist im Rahmen der Feststellungserklärung <strong>kein Bodenrichtwert</strong> anzugeben. In diesen Fällen ist die <strong>Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW-3)</strong> und <strong><u>nicht</u></strong> die Anlage Grundstück (GW-2) auszufüllen. Das Datenblatt des Informationsschreibens der Finanzverwaltung enthält die jeweils benötigten Angaben.</p> |
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Version vom 5. Juli 2022, 06:25 Uhr
Bodenrichtwerte für Grundsteuerzwecke im Grundsteuerviewer Saarland
Wenn Sie für Ihr Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts z.B. über mein ELSTER bei Ihrem Finanzamt einreichen möchten, benötigen Sie den Bodenrichtwert Ihres Grundstücks. Mit dieser Anwendung können Sie die für Grundsteuerzwecke benötigten Bodenrichtwerte auf den Stichtag 1. Januar 2022 abrufen.
Hinweis: Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (z.B. Flurstücke, die im Rahmen eines Betriebs genutzt werden oder einzelne verpachtete oder brachliegende Flurstücke) gelten im neuen Bewertungsrecht für Grundsteuerzwecke begrifflich als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Das gilt auch für die ehemaligen sog. Stückländereien. Für diese Flächen ist im Rahmen der Feststellungserklärung kein Bodenrichtwert anzugeben. In diesen Fällen ist die Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW-3) und nicht die Anlage Grundstück (GW-2) auszufüllen. Das Datenblatt des Informationsschreibens der Finanzverwaltung enthält die jeweils benötigten Angaben.
Viewer
Hier gelangen Sie zur Anwendung „Grundsteuerviewer Saarland“
Hier gelangen Sie zur mobilen Anwendung „Grundsteuerviewer Saarland“ (empfohlen bei Handynutzung)
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Beschreibung
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).
Die Bodenrichtwerte werden von den zuständigen Gutachterausschüssen ermittelt. Teilweise wurden speziell für Zwecke der Grundsteuer Werte abgeleitet (dies betrifft insbesondere Flächen mit Sondernutzungen im Außenbereich). Diese abgeleiteten Werte haben nur für die Ermittlung der Grundsteuerwerte Gültigkeit.
Die im Grundsteuerviewer abrufbaren Bodenrichtwerte sind unverändert in die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes zu übernehmen. Ausnahmen gelten nur, wenn sich Ihr Grundstück in einem zum Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Entwicklungszustand (Bauerwartungsland oder Rohbauland) befindet. Sie können dies in Ihrer Feststellungserklärung angeben. In der Ausfüllanleitung für die Anlage Grundstück (GW2) zu der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden Sie dazu Erläuterungen finden. Bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts wird ein entsprechender Wertabschlag berücksichtigt.
Sollte sich Ihr Grundstück im Bereich sich deckungsgleich überlagernder Bodenrichtwertzonen befinden, so ist derjenige Bodenrichtwert anzusetzen, der für die Nutzungsart bestimmt wurde, die der Nutzungsart Ihres Grundstücks am nächsten kommt. Achten Sie darauf, dass die Bodenrichtwerte im Informations-Fenster nacheinander dargestellt werden.
Ansprechpartner für die Ermittlung der Grundsteuerwerte
Hier können Sie sich zur reformierten Grundsteuer im Saarland informieren.
Zuständigkeiten
Finanzamt Sankt Wendel (zuständig für Grundbesitz im Saarpfalz-Kreis, im Landkreis Sankt Wendel und im Landkreis Neunkirchen)
Marienstraße 27
66606 St. Wendel
E-Mail-Kontakt
Telefon: +49 6851 804-0
Fax: +49 6851 804-189
Finanzamt Saarbrücken II (zuständig für Grundbesitz im Regionalverband Saarbrücken und in der Landeshauptstadt Saarbrücken)
Mecklenburgring 25
66121 Saarbrücken
E-Mail-Kontakt
Telefon: +49 681 3000-0
Fax: +49 681 3000-762
Finanzamt Saarlouis (zuständig für Grundbesitz im Landkreis Merzig-Wadern und im Landkreis Saarlouis)
Gaswerkweg 25
66740 Saarlouis
E-Mail-Kontakt
Telefon: +49 6831 449-0
Fax: +49 6831 449-950
Anleitung
Downloads
Ansprechpartner für die Ermittlung von Bodenrichtwerten
Gutachterausschuss für Grundstückswerte für die Landeshauptstadt Saarbrücken
Gerberstraße 29
66111 Saarbrücken
E-Mail-Kontakt
Telefon: +49 681 905-1811
Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Regionalverband Saarbrücken
Schlossplatz 8-9
66119 Saarbrücken
E-Mail-Kontakt
Telefon: +49 681 506-6030
Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Landkreis Merzig-Wadern
Am Gaswerk 3
66663 Merzig
E-Mail-Kontakt
Telefon: +49 6861 80-231
Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Landkreis Neunkirchen
Hohlstraße 7
66564 Ottweiler
Telefon: +49 6824 906-5626
Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Landkreis Saarlouis
Kaiser-Friedrich-Ring 31
66740 Saarlouis
E-Mail-Kontakt
Telefon: +49 6831 444-552
Telefon: +49 6831 444-334
Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Landkreis St. Wendel
Mommstraße 21-31
666606 St. Wendel
E-Mail-Kontakt
Telefon: +49 6851 801-4550
Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Saarpfalz-Kreis
Am Forum 1
66424 Homburg
E-Mail-Kontakt
Telefon: +49 6841 104-7296
Zentrale Geschäftsstelle
Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Saarlandes