Erosionsgefaehrdung: Unterschied zwischen den Versionen

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<p>Die Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beschreibt nach einem Übergangszeitraum von zwei Jahren ihre neue Förderperiode (2023-2027). Die saarländische Landesverordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung vom 11. Januar 2017 (Amtsbl. I S. 116) musste neu gefasst werden.<br><br>Eine wesentliche Änderung dabei ist die Berücksichtigung des Regen-Erosivitäts-Faktors nach den Vorgaben des Deutschen Wetterdienstes (DWD). Dort wird die langjährige Wetterstatistik als Grundlage nicht mehr verwendet, sondern aktuellere Daten. Die Wetterstatistik ist daher im langjährigen Mittel keine Konstante mehr, sondern muss zeitnah betrachtet und jährlich fortgeschrieben werden. Mit einer erheblichen Intensivierung und Häufung extremer Niederschläge wird zu rechnen sein. Der Anstieg der Erosivität geht somit einher.<br><br>Die Rechtsgrundlage für die Erosionsgefährdungsklassen ist § 16 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung. Diese werden mit K<sub>Wasser1</sub> und K<sub>Wasser2</sub> bezeichnet. Weitestgehend beruhen die Erosionsgefährdungsklassen auf dem bisher geltenden § 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (CC<sub>Wasser1</sub> und CC<sub>Wasser2</sub>). Die wesentliche Absicht der Vorgaben ist ein Verbot des Pflügens (wendende Bodenbearbeitung) bei Sommerkulturen, in den bestimmten Gebieten.<br>Auf die hohe Diskrepanz zwischen der landwirtschaftlichen Erzeugung und den gesetzlich bestimmten Zielen des Bodenschutzes muss hingewiesen werden.<br><br>Im Saarland hat sich die betroffene Gesamtkulisse mehr als verdoppelt, im Besonderen besteht eine deutliche Zunahme bei K<sub>Wasser2</sub>.<br><br>Abweichende Anforderungen wurden festgelegt, um als Maßnahme nach dem GAP-Strategieplan 2021 eine praxisgerechte Umsetzung zu ermöglichen.<br><br>Der aktuelle Rechtstext ist immer verbindlich.
 
<p>Die Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beschreibt nach einem Übergangszeitraum von zwei Jahren ihre neue Förderperiode (2023-2027). Die saarländische Landesverordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung vom 11. Januar 2017 (Amtsbl. I S. 116) musste neu gefasst werden.<br><br>Eine wesentliche Änderung dabei ist die Berücksichtigung des Regen-Erosivitäts-Faktors nach den Vorgaben des Deutschen Wetterdienstes (DWD). Dort wird die langjährige Wetterstatistik als Grundlage nicht mehr verwendet, sondern aktuellere Daten. Die Wetterstatistik ist daher im langjährigen Mittel keine Konstante mehr, sondern muss zeitnah betrachtet und jährlich fortgeschrieben werden. Mit einer erheblichen Intensivierung und Häufung extremer Niederschläge wird zu rechnen sein. Der Anstieg der Erosivität geht somit einher.<br><br>Die Rechtsgrundlage für die Erosionsgefährdungsklassen ist § 16 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung. Diese werden mit K<sub>Wasser1</sub> und K<sub>Wasser2</sub> bezeichnet. Weitestgehend beruhen die Erosionsgefährdungsklassen auf dem bisher geltenden § 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (CC<sub>Wasser1</sub> und CC<sub>Wasser2</sub>). Die wesentliche Absicht der Vorgaben ist ein Verbot des Pflügens (wendende Bodenbearbeitung) bei Sommerkulturen, in den bestimmten Gebieten.<br>Auf die hohe Diskrepanz zwischen der landwirtschaftlichen Erzeugung und den gesetzlich bestimmten Zielen des Bodenschutzes muss hingewiesen werden.<br><br>Im Saarland hat sich die betroffene Gesamtkulisse mehr als verdoppelt, im Besonderen besteht eine deutliche Zunahme bei K<sub>Wasser2</sub>.<br><br>Abweichende Anforderungen wurden festgelegt, um als Maßnahme nach dem GAP-Strategieplan 2021 eine praxisgerechte Umsetzung zu ermöglichen.<br><br>Der aktuelle Rechtstext ist immer verbindlich.
 
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[http://www.saarland.de/erosionskataster Informationen zum "Erosions-Kataster"]
   
 
== Weitere Informationen ==
 
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<li>[https://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VB-SL-ABlI2023991-G&psml=bsverkslprod.psml&max=true SL-ErosionSchV vom 17. Oktober 2023]</li>
<li>[https://www.LinkFehltNoch.de Nach der Veröffentlichung der Neufassung „SL-ErosionSchV“, voraussichtlich Ende Oktober / Mitte November, wird diese angezeigt werden.]</li>
 
 
<li>[https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondv/ GAPKondV]</li>
 
<li>[https://www.gesetze-im-internet.de/gapkondv/ GAPKondV]</li>
 
<li>[https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/eu-agrarpolitik-und-foerderung/gap/gap-strategieplan.html Download GAP-Strategieplan 2021 (Version 2.0); siehe ab Seite 336 „3.10.3 Hauptthema: Boden (Schutz und Qualität)“]</li>
 
<li>[https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/eu-agrarpolitik-und-foerderung/gap/gap-strategieplan.html Download GAP-Strategieplan 2021 (Version 2.0); siehe ab Seite 336 „3.10.3 Hauptthema: Boden (Schutz und Qualität)“]</li>

Aktuelle Version vom 14. Oktober 2024, 13:08 Uhr


Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung

Erosionsgefährdung

Viewer

Zur Anwendung „Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung“

Beschreibung

Die Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) beschreibt nach einem Übergangszeitraum von zwei Jahren ihre neue Förderperiode (2023-2027). Die saarländische Landesverordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung vom 11. Januar 2017 (Amtsbl. I S. 116) musste neu gefasst werden.

Eine wesentliche Änderung dabei ist die Berücksichtigung des Regen-Erosivitäts-Faktors nach den Vorgaben des Deutschen Wetterdienstes (DWD). Dort wird die langjährige Wetterstatistik als Grundlage nicht mehr verwendet, sondern aktuellere Daten. Die Wetterstatistik ist daher im langjährigen Mittel keine Konstante mehr, sondern muss zeitnah betrachtet und jährlich fortgeschrieben werden. Mit einer erheblichen Intensivierung und Häufung extremer Niederschläge wird zu rechnen sein. Der Anstieg der Erosivität geht somit einher.

Die Rechtsgrundlage für die Erosionsgefährdungsklassen ist § 16 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung. Diese werden mit KWasser1 und KWasser2 bezeichnet. Weitestgehend beruhen die Erosionsgefährdungsklassen auf dem bisher geltenden § 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (CCWasser1 und CCWasser2). Die wesentliche Absicht der Vorgaben ist ein Verbot des Pflügens (wendende Bodenbearbeitung) bei Sommerkulturen, in den bestimmten Gebieten.
Auf die hohe Diskrepanz zwischen der landwirtschaftlichen Erzeugung und den gesetzlich bestimmten Zielen des Bodenschutzes muss hingewiesen werden.

Im Saarland hat sich die betroffene Gesamtkulisse mehr als verdoppelt, im Besonderen besteht eine deutliche Zunahme bei KWasser2.

Abweichende Anforderungen wurden festgelegt, um als Maßnahme nach dem GAP-Strategieplan 2021 eine praxisgerechte Umsetzung zu ermöglichen.

Der aktuelle Rechtstext ist immer verbindlich.

Informationen zum "Erosions-Kataster"

Weitere Informationen

Ansprechpartner

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Referat B/2 "Agrarpolitik, Landwirtschaftliche Erzeugung"
Frank Mohr
E-Mail-Kontakt
Telefon: +49 681 501-4344