Photovoltaik auf Agrarflaechen/de: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | <p>Für PV-Freiflächenanlagen, deren Betreiber eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG) erhalten, sieht das EEG mit dem am 16.05.2024 in Kraft getretenen „Solarpaket I“ eine umfassende Reform vor.</p> |
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+ | <p>Bis zum „Solarpaket I“ konnten die Landesregierungen im Rahmen einer Rechtsverordnung festlegen, dass für ihr Landesgebiet Gebote für PV-Freiflächenanlagen berücksichtigt werden können, deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen. Das Saarland hat mit der „Verordnung für PV auf Agrarflächen (VOEPV)“ von dieser Regelung Gebrauch gemacht und eine Angebotskulisse über das Geoportal zur Verfügung gestellt. |
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+ | Die nun über das EEG (§37 Abs. 1 Nr. 2 h und i) in Kraft getretene Änderung sieht eine „opt-out“ Regelung bezüglich Zuschlägen für Gebote (Ausschreibungen 1. Segment – BNetzA) auf Flächen in landwirtschaftlichen benachteiligten Gebieten vor. |
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+ | Damit müssen nach neuer Regelung die Länder aktiv tätig werden um benachteiligte Gebiete aus der EEG-Förderkulisse herauszunehmen. Hierzu können sich die Länder an definierten Schwellenwerten und Ausschlussflächen orientieren. |
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+ | Weiterhin werden im „Solarpaket I“ (§§ 37 Abs. 1a, 48 Abs. 6 EEG) neue Mindestkriterien definiert, die künftig für alle geförderten PV-Freiflächenanlagen gelten, wobei mindestens drei der fünf Kriterien erfüllt werden müssen. |
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+ | Die Flächen der Angebotskulisse aus der VOEPV stellen weiterhin aus landesplanerischen und naturschutzrechtlichen geprüften Aspekten geeignete Gebiete zur Umsetzung einer PV-Freiflächenanlage dar.</p> |
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+ | <p><b>Die Landesregierung prüft im Kontext zur Zeit die Änderung der VOEPV bzw. die Neuregelung von Seiten des Landes, bis dahin wird auf die aktuell gültige Bundesgesetzgebung im EEG verwiesen.</b> |
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+ | <br>Bei Rückfragen steht das Referat Grundsatzfragen der Energiepolitik zur Verfügung.</br></p> |
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== Beschreibung == |
== Beschreibung == |
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− | <p>Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Stromverbrauch im Saarland |
+ | <p>Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Stromverbrauch im Saarland über den 2020 erreichten 20-Prozentanteil an Erneuerbarem Strom weiter auszubauen.</p> |
− | Um der Flächenknappheit für die Errichtung von PV-Anlagen zu begegnen, |
+ | <p>Um der Flächenknappheit für die Errichtung von PV-Anlagen zu begegnen, hatte das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen „Runden Tisch Photovoltaik auf Agrarflächen“ einberufen. Vertreten waren der Bauernverband, die Landwirtschaftskammer, Projektierer aus dem Photovoltaik-Bereich, die Bürgerenergiegenossenschaften, die Landesplanung (Ministerium für Inneres, Bauen und Sport), die Fachvertretungen des Naturschutzes und der Landwirtschaft (Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz) sowie das federführende Referat F/1 (Grundsatzfragen der Energie- und Klimaschutzpolitik) des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Ergänzend wurde Referat F/1 (Landesdenkmalamt) im Ministerium für Bildung und Kultur beteiligt.</p> |
− | Es wurde eine grundsätzliche Einigung erzielt, dass eine Verordnung, wie sie vom saarländischen Energiebeirat empfohlen wurde, auf Landesebene erstellt werden kann, die der Option des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Nutzung von Agrarflächen in benachteiligten Gebieten für Photovoltaikfreiflächenanlagen entspricht. Benachteiligte Gebiete sind nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 7 Erneuerbare-Energien-Gesetz Gebiete im Sinne der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (ABI. L 273 vom 24.09.1986, S. 1), in der Fassung der Entscheidung 97/172/EG (ABI. L 72 vom 13.03.1997, S. 1). |
+ | <p>Es wurde eine grundsätzliche Einigung erzielt, dass eine Verordnung, wie sie vom saarländischen Energiebeirat empfohlen wurde, auf Landesebene erstellt werden kann, die der Option des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Nutzung von Agrarflächen in benachteiligten Gebieten für Photovoltaikfreiflächenanlagen entspricht. Benachteiligte Gebiete sind nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 7 Erneuerbare-Energien-Gesetz Gebiete im Sinne der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (ABI. L 273 vom 24.09.1986, S. 1), in der Fassung der Entscheidung 97/172/EG (ABI. L 72 vom 13.03.1997, S. 1). |
− | Abgerundet wurde die Entscheidungsfindung durch die Anhörung der Träger öffentlicher Belange, deren Änderungswünsche zum Teil direkt in die Gestaltung der Flächenkulisse Eingang gefunden haben bzw. in der Souveränität des kommunalen Handelns verbleiben.< |
+ | Abgerundet wurde die Entscheidungsfindung durch die Anhörung der Träger öffentlicher Belange, deren Änderungswünsche zum Teil direkt in die Gestaltung der Flächenkulisse Eingang gefunden haben bzw. in der Souveränität des kommunalen Handelns verbleiben.</p> |
− | Das saarländische Kabinett |
+ | <p>Das saarländische Kabinett hatte diese Verordnung am 27.11.2018 verabschiedet.</p> |
+ | <p>Mittlerweile sind die in der Verordnung benannten 100 MW peak an Leistung in den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur vergeben worden. Daher wurde eine Änderungsverordnung notwendig, diese umfasst weitere 250 MW peak und gilt bis zum 31.12.2025. Verändert hat sich auch die Flächenkulisse. Durch Herausnahme weiterer Vorranggebiete verringert sie sich von 8.300 ha auf 7.470 ha.<br /> |
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− | Das Ergebnis des konsensualen Flächenfindungsprozesses, der auf den rechtlichen Voraussetzungen des EEG fußt, ist die hier im Geoportal ausgewiesene Flächenkulisse, die eine Größenordnung von ca. 8.300 ha umfasst. |
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+ | <br /> |
+ | Die Änderungsverordnung wurde am 02.03.2021 vom saarländischen Kabinett verabschiedet.</p> |
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== Downloads == |
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<li class="download">[//{{SERVERNAME}}/mediawiki/images/7/78/Verordnung_PV_auf_Agrarflaechen_Amtsblatt.pdf Text der Verordnung (Amtsblatt des Saarlandes)]</li> |
<li class="download">[//{{SERVERNAME}}/mediawiki/images/7/78/Verordnung_PV_auf_Agrarflaechen_Amtsblatt.pdf Text der Verordnung (Amtsblatt des Saarlandes)]</li> |
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+ | <li class="download">[//{{SERVERNAME}}/mediawiki/images/2/27/Aenderungsverordnung_PV_auf_Agrarflaechen_Amtsblatt.pdf Text der Änderungsverordnung (Amtsblatt des Saarlandes)]</li> |
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== Ansprechpartner == |
== Ansprechpartner == |
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− | '''Ministerium für Wirtschaft, |
+ | '''Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie'''<br /> |
− | Referat F/1 "Grundsatzfragen der |
+ | Referat F/1 "Grundsatzfragen der Energiepolitik"<br /> |
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− | Nicola Saccá<br /> |
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Aktuelle Version vom 12. Juli 2024, 09:01 Uhr
Photovoltaik auf Agrarflächen
Viewer
Zur Anwendung „Photovoltaik auf Agrarflächen“
Hinweis
Für PV-Freiflächenanlagen, deren Betreiber eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG) erhalten, sieht das EEG mit dem am 16.05.2024 in Kraft getretenen „Solarpaket I“ eine umfassende Reform vor.
Bis zum „Solarpaket I“ konnten die Landesregierungen im Rahmen einer Rechtsverordnung festlegen, dass für ihr Landesgebiet Gebote für PV-Freiflächenanlagen berücksichtigt werden können, deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland oder Grünland genutzt worden sind und in einem benachteiligten Gebiet lagen. Das Saarland hat mit der „Verordnung für PV auf Agrarflächen (VOEPV)“ von dieser Regelung Gebrauch gemacht und eine Angebotskulisse über das Geoportal zur Verfügung gestellt. Die nun über das EEG (§37 Abs. 1 Nr. 2 h und i) in Kraft getretene Änderung sieht eine „opt-out“ Regelung bezüglich Zuschlägen für Gebote (Ausschreibungen 1. Segment – BNetzA) auf Flächen in landwirtschaftlichen benachteiligten Gebieten vor. Damit müssen nach neuer Regelung die Länder aktiv tätig werden um benachteiligte Gebiete aus der EEG-Förderkulisse herauszunehmen. Hierzu können sich die Länder an definierten Schwellenwerten und Ausschlussflächen orientieren. Weiterhin werden im „Solarpaket I“ (§§ 37 Abs. 1a, 48 Abs. 6 EEG) neue Mindestkriterien definiert, die künftig für alle geförderten PV-Freiflächenanlagen gelten, wobei mindestens drei der fünf Kriterien erfüllt werden müssen. Die Flächen der Angebotskulisse aus der VOEPV stellen weiterhin aus landesplanerischen und naturschutzrechtlichen geprüften Aspekten geeignete Gebiete zur Umsetzung einer PV-Freiflächenanlage dar.
Die Landesregierung prüft im Kontext zur Zeit die Änderung der VOEPV bzw. die Neuregelung von Seiten des Landes, bis dahin wird auf die aktuell gültige Bundesgesetzgebung im EEG verwiesen.
Bei Rückfragen steht das Referat Grundsatzfragen der Energiepolitik zur Verfügung.
Beschreibung
Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Stromverbrauch im Saarland über den 2020 erreichten 20-Prozentanteil an Erneuerbarem Strom weiter auszubauen.
Um der Flächenknappheit für die Errichtung von PV-Anlagen zu begegnen, hatte das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einen „Runden Tisch Photovoltaik auf Agrarflächen“ einberufen. Vertreten waren der Bauernverband, die Landwirtschaftskammer, Projektierer aus dem Photovoltaik-Bereich, die Bürgerenergiegenossenschaften, die Landesplanung (Ministerium für Inneres, Bauen und Sport), die Fachvertretungen des Naturschutzes und der Landwirtschaft (Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz) sowie das federführende Referat F/1 (Grundsatzfragen der Energie- und Klimaschutzpolitik) des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Ergänzend wurde Referat F/1 (Landesdenkmalamt) im Ministerium für Bildung und Kultur beteiligt.
Es wurde eine grundsätzliche Einigung erzielt, dass eine Verordnung, wie sie vom saarländischen Energiebeirat empfohlen wurde, auf Landesebene erstellt werden kann, die der Option des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Nutzung von Agrarflächen in benachteiligten Gebieten für Photovoltaikfreiflächenanlagen entspricht. Benachteiligte Gebiete sind nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 7 Erneuerbare-Energien-Gesetz Gebiete im Sinne der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (ABI. L 273 vom 24.09.1986, S. 1), in der Fassung der Entscheidung 97/172/EG (ABI. L 72 vom 13.03.1997, S. 1). Abgerundet wurde die Entscheidungsfindung durch die Anhörung der Träger öffentlicher Belange, deren Änderungswünsche zum Teil direkt in die Gestaltung der Flächenkulisse Eingang gefunden haben bzw. in der Souveränität des kommunalen Handelns verbleiben.
Das saarländische Kabinett hatte diese Verordnung am 27.11.2018 verabschiedet.
Mittlerweile sind die in der Verordnung benannten 100 MW peak an Leistung in den Ausschreibungen der Bundesnetzagentur vergeben worden. Daher wurde eine Änderungsverordnung notwendig, diese umfasst weitere 250 MW peak und gilt bis zum 31.12.2025. Verändert hat sich auch die Flächenkulisse. Durch Herausnahme weiterer Vorranggebiete verringert sie sich von 8.300 ha auf 7.470 ha.
Die Änderungsverordnung wurde am 02.03.2021 vom saarländischen Kabinett verabschiedet.
Downloads
- Text der Verordnung (Amtsblatt des Saarlandes)
- Text der Änderungsverordnung (Amtsblatt des Saarlandes)
Ansprechpartner
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
Referat F/1 "Grundsatzfragen der Energiepolitik"
E-Mail-Kontakt
Telefon: +49 681 501-3246