Rechtliche Grundlage/en: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) ist am 15. Mai 2007 in Kraft getreten. Sie schafft den rechtlichen Rahmen für die staaten- und verwaltungsgrenzenübergreifende Nutzung von Geo-informationen.<br /><br /> |
Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) ist am 15. Mai 2007 in Kraft getreten. Sie schafft den rechtlichen Rahmen für die staaten- und verwaltungsgrenzenübergreifende Nutzung von Geo-informationen.<br /><br /> |
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Version vom 20. Oktober 2020, 09:50 Uhr
Rechtliche Grundlage
Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) ist am 15. Mai 2007 in Kraft getreten. Sie schafft den rechtlichen Rahmen für die staaten- und verwaltungsgrenzenübergreifende Nutzung von Geo-informationen.
Um einen Überblick über die rechtliche Grundlage der GDI-SL zu geben, sind auf dieser Seite alle relevanten Gesetzestexte sowie Verordnungen aufgeführt.
- INSPIRE-Richtlinie: RICHTLINIE 2007/2/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)
- Die „Entscheidung der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung" wurde am 11.06.2009 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie gilt ab dem 5. Juni 2009.
- Die Richtlinie musste von den Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Im Saarland trat das saarländische Geodateninfrastrukturgesetz am 1. Juli 2009 in Kraft.
Durchführungsbestimmungen
Die Grundlage für den Aufbau der Infrastruktur bilden die Durchführungsbestimmungen (Implementing Rules (IR). Insgesamt sind für INSPIRE fünf solcher Bestimmungen definiert worden