Landesplanung

Aus Geoportal
Version vom 29. Januar 2024, 14:16 Uhr von ABiehler (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)


Landesplanung

Bostalsee

Viewer

Achtung: Mit dem 3. September 2004 wurde eine bis dahin fehlerhafte Darstellung bei den Vorranggebieten für Hochwasserschutz im Bereich des Saartals zwischen Saarhölzbach und Saarlouis korrigiert. Verwenden Sie daher keine Ausdrucke aus diesem Bereich, die vor dem angegebenen Datum erstellt wurden.

Zur Anwendung „Landesentwicklungsplan“

Landesentwicklungsplan - Teilabschnitt "Umwelt"

(Vorsorge für Flächennutzung, Umwelt und Infrastruktur) vom 13. Juli 2004

Der Teil A

Textliche Festlegungen mit Begründung/Erläuterungen sind im Amtsblatt des Saarlandes, Ausgabe Nr. 34, inzwischen bekannt gemacht worden.

Der Teil B

Zeichnerische Festlegungen sind bei der Landesplanungsbehörde im Ministerium für Umwelt, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, für jedermann einsehbar. Parallel zu der Bekanntmachung des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt "Umwelt", im Amtsblatt des Saarlandes werden die Teile A "Textliche Festlegungen mit Begründung/Erläuterungen" und Teil B "Zeichnerische Festlegungen" der Öffentlichkeit hier zugänglich gemacht. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Landesentwicklungsplan "Umwelt (Flächenvorsorge für Freiraumfunktionen, Industrie und Gewerbe)" in der Fassung der 6. Änderung vom 5. März 1999 aufgehoben ist.

Hinweis zu den Vorranggebieten für Windenergie (VE):
Am 27. September 2011 trat die Verordnung über die 1. Änderung des Landesentwicklungsplanes, Teilabschnitt „Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)“ betreffend die Aufhebung der landesplanerischen Ausschlusswirkung der Vorranggebiete für Windenergie in Kraft.

Hinweis zu den Standortbereichen für die Gewinnung von Rohstoffen (BR):
Durch ein Urteil des OVG vom 29.05.2008 (Az.: 3 C 153/07) wurde die Zielfestlegung des geltenden LEP zu den BR zurückgewiesen. Das Urteil kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Standortbereichen - sofern es sich um Erweiterungsflächen handelt - aufgrund der fehlenden räumlichen Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit und einer fehlenden abschließenden Abwägung nicht um Ziele der Raumordnung sondern lediglich um Grundsätze der Raumordnung handelt.

Zur Verordnung

Downloads

Ansprechpartner

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Referat OBB11 "Landesplanung, Bauleitplanung"
Wolfgang Becker
E-Mail-Kontakt
Telefon: +49 681 501-4260